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Der Unterschied dieser beiden Vorsorgedokumente liegt in der Rechtsverbindlichkeit.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie einen Bevollmächtigten fest. Dieser Text ist, im Unterschied zur Betreuungsverfügung, rechtsverbindlich. Der Bevollmächtigte ist mit Ihrer und seiner Unterschrift berechtigt stellvertretend für Sie zu handeln. Eine Vorsorgevollmacht wird dann abgeschlossen, wenn eine gerichtliche Betreuung vermieden werden soll. Das Betreuungsgericht darf bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht keinen Betreuer bestellen.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie einen Betreuer fest. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist, dass dieser Text nicht rechtsverbindlich ist. Die Betreuungsverfügung allein berechtigt den Betreuer zu keinen Handlungen. Das Betreuungsgericht muss den vorgeschlagenen Betreuer zunächst überprüfen und bestätigen oder ablehnen. Bei Bestallung des Betreuers wird dieser vom Betreuungsgericht überwacht. Bei Ablehnung muss das Betreuungsgericht einen neuen Betreuer bestellen.
Fazit
Welches Vorsorgedokument das Richtig für Sie ist, müssen Sie selbst entscheiden. Logisch betrachtet macht es aber wenig Sinn eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Die Leitfrage Ihrer Überlegungen sollte sein „Will ich, dass meine Vertrauensperson unabhängig handeln und entscheiden darf oder will ich, dass sie vom Betreuungsgericht überwacht wird?“.
Für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht müssen Sie volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Uneingeschränkt geschäftsfähig sind Sie, wenn Ihre Geistesfähigkeit nicht eingeschränkt ist und Sie Ihren Willen frei äußern können.
Jede volljährige und geschäftsfähige Person. Sie sollten jedoch sichergehen, dass Sie der ausgewählten Person vertrauen, Ihren erklärten Willen umzusetzen. Ihr/e Bevollmächtigte/r wird nicht vom Betreuungsgericht überwacht.
Nein. Sobald eine rechtsverbindliche Entscheidung oder Erklärung gefordert ist, können Sie weder durch Ihr/e Ehepartner/in noch Ihre Kinder gesetzlich vertreten werden. Für Sie, als volljährige Person, können Ihre Angehörigen nur in zwei Fällen stellvertretend für Sie handeln: aufgrund einer Vorsorgevollmacht oder wenn Sie vom Betreuungsgericht als rechtlicher Betreuer bestellt wurden (siehe auch: Betreuungsverfügung).
Nein, es gibt keine gesetzliche Formvorschrift. Wir raten Ihnen jedoch Ihre Vorsorgevollmacht schriftlich zu verfassen. Eine nur mündlich erteilte Vorsorgevollmacht ist schwer zu beweisen.
Sie können Ihre Vorsorgevollmacht handschriftlich oder mit dem Computer verfassen. Der Vorteil einer handschriftlich verfassten Vorsorgevollmacht liegt darin, dass die Gefahr einer Fälschung an geringsten ist und Ihre Geschäftsfähigkeit bewiesen wird. Außerdem empfehlen wir Ihnen Ihre Vorsorgevollmacht immer mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift zu versehen.
Nein. Notariell beurkundet muss eine Vorsorgevollmacht nur dann sein, wenn Sie für Immobiliengeschäfte, Kreditaufnahmen und Bankgeschäfte verwendet werden soll.
Nein. Ihre Vorsorgevollmacht ist solange gültig, bis Sie sie ändern oder widerrufen.
Es ist jedoch sinnvoll Ihre Vorsorgevollmacht regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen ob Ihre Wünsche und Entscheidungen noch aktuell sind.
Die mit meine-vorsorgedokumente.de erstellte Vorsorgevollmacht kann nicht verwendet werden für
Rechtsgeschäfte, die einer notariellen Beglaubigung bedürfen (sämtliche Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten)
den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen
einige Bankgeschäfte, da bei einer unterschriebenen Vollmacht nicht zwingend ersichtlich ist, ob ihre Unterschrift echt ist und Sie zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig waren.
Eine sichere Alternative ist es daher zur Erteilung einer Konto-/Depotvollmacht persönlich und zusammen mit der zu bevollmächtigten Person zu Ihrer Bank zu gehen.
Dies liegt daran, dass für diese Angelegenheiten eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung nötig ist. Natürlich können Sie Ihre mit meine-vorsorgedokumente.de erstellte Vorsorgevollmacht ausdrucken und diese dann vom Notar beglaubigen lassen.